Artikel 9
Durchführungsbestimmungen
Der Rat erlässt gemäß dem Verfahren des Artikels 311 Absatz 4 AEUV Durchführungsbestimmungen in Bezug auf folgende Elemente des Eigenmittelsystems:
- a) das Verfahren für die Berechnung und Budgetierung des jährlichen Haushaltssaldos gemäß Artikel 7;
- b) die Bestimmungen und Regelungen zur Kontrolle und Überwachung der in Artikel 2 genannten Einnahmen sowie etwaige einschlägige Mitteilungspflichten.
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