§ 4
Die Versicherungszugehörigkeit und -zuständigkeit sowie die Leistungszugehörigkeit und ‑zuständigkeit bezüglich der zum Stichtag 31. Dezember 2016 bei der Betriebskrankenkasse Austria Tabak versicherten Personen und ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen gehen mit 1. Jänner 2017 auf die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse über. Für die Versicherten und deren anspruchsberechtigte Angehörige gelten ab 1. Jänner 2017 - unbeschadet des § 2 Abs. 3 - die Vorschriften (Satzungen, Krankenordnungen etc.) der jeweiligen Gebietskrankenkasse. Dies gilt auch für Angelegenheiten aus dem Versicherungs-, Leistungs- und Beitragsrecht, die den Zeitraum vor dem 1. Jänner 2017 umfassen.
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