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§ 18 GBRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Gültigkeit der Registrierung

§ 18

(1) Die Registrierung ist fünf Jahre gültig. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Datum der erstmaligen Eintragung in das Gesundheitsberuferegister (Stichtag). Der/Die Berufsangehörige hat binnen jeweils fünf Jahren seine/ihre Registrierung zu verlängern. Die Verlängerung kann drei Monate vor dem Stichtag bis zum Ablauf des dritten darauffolgenden Monats ohne Auswirkung auf den Stichtag und die Berufsberechtigung beantragt werden (Toleranzfrist).

(2) Erfolgt keine Verlängerung der Registrierung innerhalb der Toleranzfrist, ruht die Berufsberechtigung; der/die Berufsangehörige ist darüber zu informieren Die Berufsberechtigung lebt bei Verlängerung zu einem späteren Zeitpunkt wieder auf. Als neuer Stichtag gilt der Tag des Wiederauflebens der Registrierung

(3) Die Registrierungsbehörde hat den/die Berufsangehörige/n sowie den/die Dienstgeber vor Beginn der Toleranzfrist über das Auslaufen der Gültigkeit der Registrierung zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

20009644

Dokumentnummer

NOR40192686

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