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§ 7 SFT-Vollzugsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.8.2016

Meldung von Verstößen

§ 7.

(1) Die FMA hat über die in Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten wirksamen Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Art. 4 oder 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 anzuzeigen.

(2) Finanzielle Gegenparteien haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die Art. 4 oder 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 zu melden.

(3) Arbeitnehmer, die Verstöße gegen die Art. 4 oder 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 im Rahmen eines betriebsinternen Verfahrens oder an die FMA melden, dürfen deswegen weder

  1. 1. benachteiligt, insbesondere nicht beim Entgelt, beim beruflichen Aufstieg, bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, bei der Versetzung oder bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, oder
  2. 2. nach strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht werden,

    es sei denn, die Meldung ist vorsätzlich unwahr abgegeben worden. Dem Arbeitgeber oder einem Dritten steht ein Schadenersatzanspruch nur bei einer offenbar unrichtigen Meldung, die der Arbeitnehmer mit Schädigungsvorsatz erstattet hat, zu. Die Berechtigung zur Abgabe von Meldungen darf vertraglich nicht eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.

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