Kosten
§ 10.
Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde sind
- 1. demjenigen Rechnungskreis gemäß § 19 FMABG oder,
- 2. soweit innerhalb des Rechnungskreises gemäß Bundesgesetz Subrechnungskreise einzurichten sind, demjenigen Subrechnungskreis
zuzuordnen, dem die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben nach den für die jeweilige finanzielle Gegenpartei einschlägigen Aufsichtsgesetzen, die zur Umsetzung oder zum Wirksamwerden der in Art. 3 Nummer 3 Buchstabe a bis i der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Unionsrechtsakte erlassen worden sind, zuzuordnen sind.
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