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§ 1 Haftungsgesetz-Kärnten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.9.2016

Haftungsermächtigung

§ 1

(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt namens des Bundes gemäß § 82 Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, die Haftung in Form von Garantien für vom Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 11 Milliarden Euro an Kapital und Zinsen zuzüglich Kosten sowie zuzüglich einer allfälligen Differenz zum Barwert aufgrund eines negativen Zinsumfeldes im Zuge von vor Fälligkeit durchgeführten Kaufoperationen nicht übersteigt.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 nur übernehmen, wenn die prozentuelle Gesamtbelastung bei diesen Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im § 79 Abs. 2 BHG 2013 umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 79 Abs. 1 Z 2 und 3 BHG 2013 bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.

(3) Die Haftungsübernahmen gemäß Abs. 1 können nur durch schriftliche Vereinbarung erfolgen. Der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds hat die Verpflichtungen gemäß § 82 Abs. 2 Z 1 bis 4 BHG 2013 einzuhalten. Es besteht keine Verpflichtung des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds zur Entrichtung eines Haftungsentgeltes gemäß § 82 Abs. 2 Z 5 BHG 2013.

(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt mit dem Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds das Rückgriffsrecht des Bundes gemäß § 82 Abs. 2 Z 6 BHG 2013 dahingehend zu regeln, dass im Fall einer Zahlung des Bundes aufgrund einer Inanspruchnahme seiner Haftung gemäß Abs. 1 dem Bund zur Befriedigung seines Regressrechtes die dem Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds als Gegenleistung für die behaftete Kreditoperation übertragenen Schuldtitel übertragen werden. Eine Übertragung hat, unabhängig vom Wert der Schuldtitel im Zeitpunkt der Übertragung an den Bund, nur im Ausmaß der dem ursprünglichen Tauschverhältnis entsprechenden Höhe zu erfolgen. Darüber hinaus besteht kein Regressrecht des Bundes.

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