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§ 3 GStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

2. Abschnitt

Aufgaben und Finanzierung der Bundesanstalt Aufgaben der Bundesanstalt

§ 3.

Die Bundesanstalt hat im Sinne der Zielbestimmung des § 2 und im öffentlichen Interesse insbesondere die folgenden Aufgaben zu erfüllen:

  1. 1. die Bewahrung und Förderung des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus im KZ Mauthausen, im KZ Gusen sowie in allen Außenlagern und Orten, an denen Verbrechen im Zusammenhang mit dem KZ Mauthausen und dem ehemaligen Konzentrationslager Dachau auf österreichischem Staatsgebiet verübt wurden, insbesondere die Unterstützung und Förderung von Gedenkveranstaltungen;
  2. 2. die Betreuung von Überlebenden, deren Angehörigen und der Besucher der Gedenkstätten;
  3. 3. die wissenschaftliche Erforschung und Dokumentation der Geschichte der KZ Mauthausen und Gusen und aller Außenlager sowie die Förderung dieser wissenschaftlichen Erforschung und Dokumentation;
  4. 4. die Sammlung, Bewahrung und öffentliche Zugänglichmachung der Zeugnisse dieser Geschichte;
  5. 5. die Vermittlung dieser Geschichte an eine möglichst große Öffentlichkeit und die Erarbeitung von Vermittlungsmodellen;
  6. 6. die Präventionsarbeit gegen nationalsozialistische Wiederbetätigung, jegliche Form von Rassismus, Antisemitismus, Antiziganismus, Homophobie, Fremdenfeindlichkeit und Demokratiefeindlichkeit;
  7. 7. die Konzeption und Durchführung von wissenschaftlichen und pädagogischen Fachtagungen und kulturellen Veranstaltungen;
  8. 8. die Förderung der Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Gedenkstätten, Museen, Forschungs- und Kultureinrichtungen, dem Comité International de Mauthausen, dem Mauthausen Komitee Österreich und sonstigen relevanten Institutionen sowie die Förderung der genannten Stellen;
  9. 9. die Verwaltung der überlassenen Immobilien;
  10. 10. die Neugestaltung der KZ-Gedenkstätte Gusen.

Schlagworte

Forschungseinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

20009605

Dokumentnummer

NOR40257299

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