Ruhen der Ausbildungspflicht
§ 7.
Die Ausbildungspflicht ruht insbesondere für Zeiträume, in denen Jugendliche
- 1. Kinderbetreuungsgeld beziehen;
- 2. an einem Freiwilligen Sozialjahr, einem Freiwilligen Umweltjahr, einem Gedenk-, Friedens- und Sozialdienst im Ausland oder einem Freiwilligen Integrationsjahr nach den Abschnitten 2, 3, 4 und 4a des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, teilnehmen;
- (Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 174/2023)
- 4. einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten oder
- 5. aus berücksichtigungswürdigen Gründen keine dem § 4 entsprechende Ausbildung absolvieren können.
Schlagworte
Gedenkdienst, Friedensdienst, Präsenzdienst, Ausbildungsdienst
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2024
Gesetzesnummer
20009604
Dokumentnummer
NOR40259130
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