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§ 7 APflG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2023

Ruhen der Ausbildungspflicht

§ 7.

Die Ausbildungspflicht ruht insbesondere für Zeiträume, in denen Jugendliche

  1. 1. Kinderbetreuungsgeld beziehen;
  2. 2. an einem Freiwilligen Sozialjahr, einem Freiwilligen Umweltjahr, einem Gedenk-, Friedens- und Sozialdienst im Ausland oder einem Freiwilligen Integrationsjahr nach den Abschnitten 2, 3, 4 und 4a des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, teilnehmen;
  1. 4. einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten oder
  2. 5. aus berücksichtigungswürdigen Gründen keine dem § 4 entsprechende Ausbildung absolvieren können.

Schlagworte

Gedenkdienst, Friedensdienst, Präsenzdienst, Ausbildungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20009604

Dokumentnummer

NOR40259130

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