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§ 15 APflG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Datenverarbeitungen

§ 15.

(1) Das SMS und die Koordinierungsstellen sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind. Eine gegenseitige Offenlegung der Daten ist zulässig. Die in Frage kommenden Datenarten sind:

  1. 1. Stammdaten der Jugendlichen:
  1. a) Namen (Vornamen, Familiennamen),
  2. b) Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
  3. c) Geschlecht,
  4. d) Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsberechtigungen,
  5. e) Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
  6. f) Telefonnummer,
  7. g) E-Mail-Adresse,
  8. h) sonstige Kontaktmöglichkeiten,
  1. 2. Daten über Bildung, Ausbildung und Beruf der Jugendlichen:
  1. a) Schulbildung,
  2. b) außerschulische Bildung,
  3. c) berufliche Ausbildung,
  4. d) Ausbildungswünsche,
  5. e) Berufswünsche,
  6. f) berufliche Tätigkeiten,
  7. g) beruflich verwertbare Fähigkeiten und Fertigkeiten,
  8. h) sonstige persönliche Umstände, die die berufliche Verwendung berühren,
  9. i) Umstände des Nichtzustandekommens oder der vorzeitigen Beendigung von Ausbildungen oder des Ruhens der Ausbildungspflicht,
  1. 3. Daten über Betreuungsverläufe der Jugendlichen:
  1. a) Pläne und Ergebnisse der Betreuung,
  2. b) Hindernisse, welche die Betreuung erschweren oder verhindern,
  1. 4. Stammdaten der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten:
  1. a) Namen (Vornamen, Familiennamen),
  2. b) Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
  3. c) Geschlecht,
  4. d) Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsberechtigungen,
  5. e) Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
  6. f) Telefonnummer,
  7. g) E-Mail-Adresse,
  8. h) sonstige Kontaktmöglichkeiten,
  1. 5. Daten betreffend die Wahrnehmung der Ausbildungspflicht durch die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten:
  1. a) Ergebnisse der Kontaktaufnahmen und Beratungen,
  2. b) Verfahren wegen Nichterfüllung der Ausbildungspflicht.

(2) Die vom SMS oder von einer Koordinierungsstelle verarbeiteten Daten gemäß Abs. 1 dürfen Behörden, Gerichten, Trägern der Sozialversicherung, Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, Jugendhilfeeinrichtungen, Schulen, Lehrlingsstellen, dem AMS und der Bundesanstalt Statistik Österreich im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung offengelegt werden, soweit diese Daten im konkreten Einzelfall für die Vollziehung der jeweiligen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Die Behörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung, Träger der Kinder- und Jugendhilfe, Jugendhilfeeinrichtungen, Schulen, Lehrlingsstellen und das AMS dürfen von ihnen verarbeitete Daten gemäß Abs. 1 dem SMS oder einer Koordinierungsstelle im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung offenlegen, soweit diese Daten im konkreten Einzelfall für die Vollziehung der diesen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Das SMS darf die im Rahmen der Vollziehung des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinStG) und des Bundesbehindertengesetzes – BBG, BGBl. Nr. 283/1990, verarbeiteten Daten gemäß § 22 Abs. 4 Z 1 und 3 BEinStG und § 53 Abs. 3 Z 1 und 3 BBG auch für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verarbeiten, soweit dies erforderlich ist.

(3) Die vom SMS oder von einer Koordinierungsstelle verarbeiteten Daten gemäß Abs. 1 dürfen Erwachsenenbildungseinrichtungen, Betrieben und Trägern von Ausbildungsmaßnahmen offengelegt werden, soweit die entsprechenden Daten im konkreten Einzelfall für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlich sind. Einem Betrieb dürfen nur Daten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a bis h, Z 2 lit. a bis h sowie Z 4 lit. a und lit. e bis h, jeweils ausschließlich im Zusammenhang mit Ausbildungen oder Beschäftigungen im betreffenden Betrieb, offengelegt werden.

(4) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SMS und der Koordinierungsstellen sind unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit bleibt auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses aufrecht. Dies gilt gleichermaßen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jener Institutionen und Einrichtungen, denen im Rahmen der Beratung oder des Case Managements personenbezogene Daten bekannt werden.

(5) Das SMS und die Koordinierungsstellen dürfen die von ihnen verarbeiteten Daten gemäß Abs. 1 an einen beauftragten Rechtsträger im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung überlassen, soweit die entsprechenden Daten eine unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung eines zur Beurteilung der Erfüllung der Aufgaben und der Wirksamkeit der Regelungen und Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz erteilten Auftrages bilden.

(6) Sämtliche vom SMS und von den Koordinierungsstellen verarbeiteten personenbezogenen Daten sind, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens aber drei Jahre nach Beendigung der Beratungsleistung oder des Case Managements, zu löschen.

Schlagworte

Kinderhilfe

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20009604

Dokumentnummer

NOR40259132

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