Geltungsbereich
§ 2
(1) Diese Verordnung gilt für Wasserstraßen, die nicht in die Landesvollziehung fallen.
(2) Diese Verordnung gilt für die Festlegung und Tragung der Kosten
- 1. der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau,
- 2. der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung oder Überwachung durch Organe der Schifffahrtsaufsicht, die im Zuge der Errichtung, wesentlichen Änderung oder Beseitigung einer Schifffahrtsanlage oder einer sonstigen Anlage oder der Durchführung sonstiger Arbeiten in oder über Wasserstraßen oder im Zuge von Sondertransporten oder Veranstaltungen oder in Folge von Havarien auf Wasserstraßen unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes erforderlich ist,
- 3. der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung durch schwimmende Fahrwasserzeichen, die aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Schifffahrt oder der Flüssigkeit des Verkehrs
- a) wegen oder im Interesse einzelner natürlicher Personen, Personengesellschaften oder juristischer Personen,
- b) wegen Arbeiten in der Wasserstraße oder an ihren Ufern oder
- c) wegen der Abhaltung von Veranstaltungen
angebracht werden müssen, sowie
- 4. der Beistellung von Ausrüstungsgegenständen der Schifffahrtsaufsicht im Zuge der Hilfeleistung bei Havarien unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 7 des Schifffahrtsgesetzes.
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