Vollziehung
§ 13
Mit der Vollziehung
- 1. des § 4 Abs. 1, 2, 4 und 5 ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres,
- 2. des § 5 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
- 3. des § 6 Abs. 4 und 6 ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und des § 6 Abs. 5 die Bundesministerin für Bildung und Frauen,
- 4. der übrigen Bestimmungen ist die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister
betraut.
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