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§ 6 FamZeitbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2022

Art der Auszahlung

§ 6.

(1) Die Auszahlung des Familienzeitbonus erfolgt jeweils monatlich im Nachhinein auf ein Konto bei einem Zahlungsdienstleister, für das Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009, ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012 S. 22, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 248/2014 , ABl. Nr. L 84 vom 20.03.2014 S. 1, gilt, oder per Post an eine inländische Adresse bis zum Zehnten des Folgemonats.

(2) Soweit die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträge Bruchteile eines Cents ergeben, sind diese kaufmännisch auf einen Cent zu runden.

(3) Das von den Leistungsbeziehern zu entrichtende Service-Entgelt für die e-card (§ 31c Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr. 189/1955) ist mit der Leistung nach diesem Bundesgesetz aufzurechnen.

(4) Die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr den vervielfachten Betrag (§ 3 Abs. 1a) bis spätestens 15. November eines jeden Jahres zu ermitteln und per Verordnung kundzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20009586

Dokumentnummer

NOR40247545

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