Zugangsrechte und Aufbewahrungsdauer
§ 10.
(1) Auf Ersuchen von Gerichten oder anderen Behörden hat ein qualifizierter VDA Zugang zur Dokumentation nach Art. 24 Abs. 2 lit. h eIDAS-VO und seiner Zertifikatsdatenbank zu gewähren.
(2) Bei Verwendung eines Pseudonyms in einem Zertifikat hat der VDA die personenbezogenen Daten über die Identität des Signators an einen Dritten zu übermitteln, sofern von diesem an der Feststellung der Identität ein überwiegendes berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Die Übermittlung ist zu dokumentieren.
(3) Die Dokumentation ist vom qualifizierten VDA 30 Jahre, gerechnet ab dem im qualifizierten Zertifikat eingetragenen Ende der Gültigkeit oder, mangels eines solchen, 30 Jahre ab dem Zeitpunkt des Anfallens von einschlägigen Informationen über die von dem qualifizierten VDA im Rahmen seiner Tätigkeit ausgegebenen und empfangenen Daten, aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2018
Gesetzesnummer
20009585
Dokumentnummer
NOR40202673
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