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ARTIKEL 297 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

KAPITEL 2

ZUSAMMENARBEIT IM ENERGIESEKTOR

ARTIKEL 297

Die Zusammenarbeit sollte sich auf die Grundsätze der Partnerschaft, des gegenseitigen Interesses, der Transparenz und der Vorhersehbarkeit stützen und auf Marktintegration und Regelungskonvergenz im Energiesektor abzielen und dabei der Notwendigkeit der Gewährleistung und des Zugangs zu sicherer, ökologisch nachhaltiger und erschwinglicher Energie Rechnung tragen.

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