ARTIKEL 291
Die schrittweise Annäherung der Rechtsvorschriften Georgiens an den EU-Besitzstand im Statistikbereich, wo immer dies angezeigt erscheint, erfolgt im Einklang mit dem jährlich aktualisierten Kompendium der statistischen Anforderungen, das von den Vertragsparteien als Anhang dieses Abkommens (Anhang XXIII) betrachtet wird.
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