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Anlage 26 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

Anlage 26

ANHANG XXVI

ANNÄHERUNGDES ZOLLRECHTS

Zollkodex

Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

Zeitplan: Die Annäherung an die genannte Verordnung ist von der Republik Moldau binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens durchzuführen.

 

Gemeinsames Versandverfahren und Einheitspapier

Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr

Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren

Zeitplan: Die Annäherung an die genannten Übereinkommen ist von der Republik Moldau binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens durchzuführen.

 

Zollbefreiungen

Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen

Zeitplan: Die Annäherung an Titel I und II der genannten Verordnung ist von der Republik Moldau binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens durchzuführen.

 

Rechte des geistigen Eigentums

Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden

Zeitplan: Die Annäherung an die genannten Verordnung ist von der Republik Moldau binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens durchzuführen.

 

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40184845

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