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Anlage 12 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

Anlage 12

ANHANG XII

zu Titel IV Kapitel 17
(Klimaschutz)

Die Republik Moldau verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern.

 

Klimawandel und Schutz der Ozonschicht

Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

  1. Einführung eines Systems für die Erfassung der einschlägigen Anlagen und der Treibhausgase (Anhänge I und II)
  2. Einführung von Systemen für die Überwachung, Berichterstattung, Überprüfung und Durchsetzung und von Verfahren für die Konsultation der Öffentlichkeit (Artikel 9, 14–17, 19 und 21)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 8 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

 

Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase

Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung:

  1. Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
  2. Festlegung/Angleichung der nationalen Anforderungen für Ausbildung und Zertifizierung des betroffenen Personals und der Unternehmen (Artikel 5)
  3. Festlegung eines Berichterstattungssystems für die Gewinnung von Emissionsdaten aus den einschlägigen Sektoren (Artikel 6)
  4. Festlegung einer Sanktionsregelung (Artikel 13)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

 

Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen

Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung:

  1. Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
  2. Verbot der Produktion geregelter Stoffe, ausgenommen für besondere Verwendungszwecke und bis 2019 von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (H-FCKW) (Artikel 4)
  3. Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung geregelter Stoffe, ausgenommen aufgearbeitete H-FCKW, die bis 2015 als Kühlmittel verwendet werden könnten (Artikel 5 und 11)
  4. Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung geregelter Stoffe für ausgenommene Verwendungszwecke (als Ausgangsstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe, für wesentliche Labor- und Analysezwecke, kritische Verwendungszwecke von Halonen) und individuelle Ausnahmeregelungen, einschließlich Verwendung von Methylbromid in Notfällen (Kapitel III)
  5. Einführung eines Lizenzsystems für die Einfuhr und Ausfuhr geregelter Stoffe für ausgenommene Verwendungszwecke (Kapitel IV) und Berichtspflichten für die Mitgliedstaaten und die Unternehmen (Artikel 26 und 27)
  6. Festlegung der Verpflichtung, bereits verwendete geregelte Stoffe zurückzugewinnen, zu recyceln, aufzuarbeiten und zu zerstören (Artikel 22)
  7. Festlegung von Verfahren für die Überwachung und Kontrolle des Austretens von geregelten Stoffen (Artikel 23)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

 

Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

  1. Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
  2. Durchführung einer Bewertung des nationalen Kraftstoffverbrauchs
  3. Einführung eines Systems zur Überwachung der Kraftstoffqualität (Artikel 8)
  4. Verbot des Inverkehrbringens von verbleitem Ottokraftstoff (Artikel 3 Absatz 1)
  5. Genehmigung des Inverkehrbringens von unverbleitem Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff und Gasöl für mobile Maschinen und Geräte sowie land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen sofern der Kraftstoff den einschlägigen Anforderungen entspricht (Artikel 3 und 4)
  6. Einführung eines Regelungsverfahrens für außergewöhnliche Umstände und eines Systems für die Erhebung von Daten zu der nationalen Kraftstoffqualität (Artikel 7 und 8)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

 

Schlagworte

Laborzweck, Ottokraftstoff

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40184760

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