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ARTIKEL 95 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 95

Die Zusammenarbeit erstreckt sich unter anderem auf die Entwicklung und Durchführung von Folgendem:

  1. a) einer Gesamtstrategie für den Klimaschutz und eines Aktionsplans mit langfristigen Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen,
  2. b) Bewertungen der Vulnerabilität und der Anpassungskapazität,
  3. c) einer nationalen Strategie für die Anpassung an den Klimawandel,
  4. d) Strategie für eine CO2-arme Entwicklung,
  5. e) langfristigen Maßnahmen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen,
  6. f) Maßnahmen zur Vorbereitung auf den Emissionshandel,
  7. g) Maßnahmen zur Förderung des Technologietransfers auf der Grundlage einer Analyse des Technologiebedarfs,
  8. h) Maßnahmen zur Einbeziehung von Klimaschutzbelangen in die sektorale Politik und
  9. i) Maßnahmen im Zusammenhang mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht führen.

Schlagworte

Klimaschutzmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183468

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