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ARTIKEL 80 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

KAPITEL 15

VERKEHR

ARTIKEL 80

Die Vertragsparteien

  1. a) erweitern und verstärken ihre Zusammenarbeit im Verkehrsbereich, um einen Beitrag zur Entwicklung nachhaltiger Verkehrssysteme zu leisten,
  2. b) fördern effiziente, sichere Beförderungsleistungen sowie die Intermodalität und Interoperabilität der Verkehrssysteme und
  3. c) bemühen sich, die wichtigsten Verkehrsverbindungen zwischen ihren Gebieten zu verbessern.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183453

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