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ARTIKEL 41 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

KAPITEL 6

STATISTIK

ARTIKEL 41

Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in statistischen Fragen und leisten damit einen Beitrag zur Verwirklichung des langfristigen Ziels, zeitnah international vergleichbare, zuverlässige statistische Daten bereitzustellen. Es wird davon ausgegangen, dass ein nachhaltiges, effizientes und fachlich unabhängiges nationales Statistiksystem Informationen liefert, die für die Bürger, Unternehmen und Entscheidungsträger in der EU und in der Republik Moldau relevant sind und sie in die Lage versetzen, auf dieser Grundlage fundierte Entscheidungen zu treffen. Das nationale Statistiksystem sollte mit den VN-Grundprinzipien der amtlichen Statistik im Einklang stehen und dem EU-Besitzstand im Bereich der Statistik, einschließlich des Verhaltenskodex für europäische Statistiken, Rechnung tragen, um das nationale Statistiksystem an die europäischen Normen und Standards anzugleichen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183414

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