UNTERABSCHNITT 3
GEOGRAFISCHE ANGABEN
ARTIKEL 296
Geltungsbereich
(1) Dieser Unterabschnitt gilt für die Anerkennung und den Schutz geografischer Angaben, die ihren Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien haben.
(2) Damit eine geografische Angabe einer Vertragspartei durch die andere Vertragspartei geschützt wird, muss sie sich auf Erzeugnisse beziehen, die unter die in Artikel 297 genannten Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei fallen.
(3) Eine „geografische Angabe“ ist eine Angabe gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 22 Absatz 1 des TRIPS-Übereinkommens, die auch „Ursprungsbezeichnungen“ umfasst.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183669
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