ABSCHNITT 2
STANDARDS IN BEZUG AUF RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS
UNTERABSCHNITT 1
URHEBERRECHT UND VERWANDTE SCHUTZRECHTE
ARTIKEL 280
Gewährter Schutz
Die Vertragsparteien nehmen ihre Rechte und Pflichten gemäß den folgenden internationalen Übereinkünften wahr:
- a) der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (im Folgenden „Berner Übereinkunft“),
- b) dem Internationalen Abkommen von 1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen,
- c) dem TRIPS-Übereinkommen,
- d) dem WIPO-Urheberrechtsvertrag und
- e) dem WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183653
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