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ARTIKEL 280 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ABSCHNITT 2

STANDARDS IN BEZUG AUF RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS

UNTERABSCHNITT 1

URHEBERRECHT UND VERWANDTE SCHUTZRECHTE

ARTIKEL 280

Gewährter Schutz

Die Vertragsparteien nehmen ihre Rechte und Pflichten gemäß den folgenden internationalen Übereinkünften wahr:

  1. a) der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (im Folgenden „Berner Übereinkunft“),
  2. b) dem Internationalen Abkommen von 1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen,
  3. c) dem TRIPS-Übereinkommen,
  4. d) dem WIPO-Urheberrechtsvertrag und
  5. e) dem WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183653

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