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ARTIKEL 256 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

UNTERABSCHNITT 2

HAFTUNG DER ANBIETER VON VERMITTLUNGSDIENSTEN

ARTIKEL 256

Nutzung der Dienste von Vermittlern

(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Dritte die Dienste von Vermittlern für rechtsverletzende Handlungen nutzen können, und sehen für Anbieter von Vermittlungsdiensten die in diesem Unterabschnitt vorgesehenen Maßnahmen vor.

(2) Für die Zwecke des Artikels 257 bezeichnet der Ausdruck „Diensteanbieter“ einen Anbieter, der die Übertragung und das Routing oder Verbindungen für die digitale Online-Kommunikation anbietet, wobei vom Nutzer ausgewähltes Material ohne inhaltliche Veränderung zwischen vom Nutzer festgelegten Punkten übertragen wird. Für die Zwecke der Artikel 258 und 259 bezeichnet der Ausdruck „Diensteanbieter“ einen Anbieter oder Betreiber von Einrichtungen für Online-Dienste oder Netzzugänge.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183629

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