UNTERABSCHNITT 7
VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN
ARTIKEL 250
Geltungsbereich
In diesem Abschnitt sind die Grundsätze des Regelungsrahmens für die Liberalisierung internationaler Verkehrsdienstleistungen nach Abschnitt 2 (Niederlassung), Abschnitt 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und Abschnitt 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183623
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