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ARTIKEL 250 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

UNTERABSCHNITT 7

VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN

ARTIKEL 250

Geltungsbereich

In diesem Abschnitt sind die Grundsätze des Regelungsrahmens für die Liberalisierung internationaler Verkehrsdienstleistungen nach Abschnitt 2 (Niederlassung), Abschnitt 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und Abschnitt 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183623

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