ARTIKEL 245
Datenverarbeitung
(1) Jede Vertragspartei gestattet den Finanzdienstleistern der anderen Vertragspartei, Informationen in elektronischer oder sonstiger Form für die Zwecke der Datenverarbeitung in ihr Gebiet und aus ihrem Gebiet zu übertragen, sofern diese Datenverarbeitung für den gewöhnlichen Geschäftsverkehr des betreffenden Finanzdienstleisters erforderlich ist.
(2) Jede Vertragspartei erlässt angemessene Maßnahmen zum Schutz der Privatsphäre, der Grundrechte und Freiheiten des Einzelnen, insbesondere im Hinblick auf die Übermittlung personenbezogener Daten.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183618
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