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ARTIKEL 237 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 237

Grenzüberschreitende Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste

Keine Vertragspartei darf von einem Diensteanbieter der anderen Vertragspartei verlangen, als Voraussetzung für die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung eine Niederlassung zu gründen, eine wie auch immer geartete Präsenz einzurichten oder in ihrem Gebiet ansässig zu sein.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183610

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