ARTIKEL 237
Grenzüberschreitende Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste
Keine Vertragspartei darf von einem Diensteanbieter der anderen Vertragspartei verlangen, als Voraussetzung für die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung eine Niederlassung zu gründen, eine wie auch immer geartete Präsenz einzurichten oder in ihrem Gebiet ansässig zu sein.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183610
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