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ARTIKEL 233 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 233

Genehmigung der Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste

(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Erbringung von Diensten möglichst aufgrund einer einfachen Anmeldung genehmigt wird.

(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass zur Regelung von Fragen der Zuweisung von Nummern und Frequenzen Lizenzen verlangt werden können. Die Bedingungen für diese Lizenzen werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(3) Ist eine Lizenz erforderlich, so stellt jede Vertragspartei sicher, dass

  1. a) alle Lizenzierungskriterien und ein angemessener Zeitraum, der normalerweise erforderlich ist, um eine Entscheidung über einen Lizenzantrag zu treffen, der Öffentlichkeit bekanntgemacht werden,
  2. b) die Gründe für die Verweigerung einer Lizenz dem Antragsteller auf Anfrage schriftlich mitgeteilt werden,
  3. c) der Antragsteller eine Beschwerdestelle anrufen kann, wenn eine Lizenz zu Unrecht verweigert wird, und
  4. d) die von einer Vertragspartei für die Erteilung einer Lizenz verlangten Lizenzgebühren1 nicht die Verwaltungskosten übersteigen, die normalerweise mit der Verwaltung, der Kontrolle und der Durchsetzung der gültigen Lizenzen verbunden sind. Lizenzgebühren für die Nutzung des Frequenzspektrums und von Nummerierungsressourcen fallen nicht unter diesen Absatz.

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  1. 1 Nicht zu den Lizenzgebühren gehören Zahlungen bei Auktionen, Ausschreibungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren der Konzessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines Universaldiensts.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183606

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