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ARTIKEL 226 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 226

Verhinderung wettbewerbswidriger Praktiken im Post- und Kuriersektor

Es werden geeignete Maßnahmen aufrechterhalten oder eingeführt, um zu verhindern, dass Anbieter, die aufgrund ihrer Stellung auf dem Markt allein oder gemeinsam die Bedingungen für die Teilnahme an dem relevanten Markt für Post- und Kurierdienstleistungen (hinsichtlich Preis und Erbringung) erheblich beeinflussen können, wettbewerbswidrige Praktiken aufnehmen oder weiterverfolgen.

Schlagworte

Postsektor

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183599

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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