ABSCHNITT 3
GRENZÜBERSCHREITENDE ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN
ARTIKEL 209
Geltungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien, die die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in allen Sektoren mit Ausnahme der folgenden betreffen:
- a) audiovisuelle Dienstleistungen,
- b) Seekabotage im Inlandsverkehr1 und
- c) inländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen2 im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleistungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung von Verkehrsrechten stehen, ausgenommen
- i) Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen, bei denen ein Luftfahrzeug außer Betrieb gesetzt wird,
- ii) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen,
- iii) Dienstleistungen von Computerreservierungssystemen (CRS),
- iv) Bodenabfertigungsdienste,
- v) Flughafenbetriebsleistungen.
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- 1 Unbeschadet des Umfangs der Tätigkeiten, die nach den einschlägigen internen Rechtsvorschriften als Kabotage angesehen werden können, umfasst die Seekabotage im Inlandsverkehr im Sinne dieses Kapitels die Beförderung von Personen oder Waren zwischen einem Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat oder in der Republik Moldau und einem anderen Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat oder der Republik Moldau einschließlich des Festlandsockels im Sinne des SRÜ sowie den Verkehr mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat oder in der Republik Moldau.
- 2 Die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr sind im Abkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits über die Schaffung eines gemeinsamen Luftverkehrsraums geregelt.
Schlagworte
Luftfahrzeugwartungsdienstleistung, Linienverkehr, Luftfahrzeugreparaturdienstleistung, Ausgangspunkt
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183582
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