ARTIKEL 207
Sonstige Übereinkünfte
Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als beschränke es das Recht von Unternehmern der Vertragsparteien, eine günstigere Behandlung in Anspruch zu nehmen, die in bestehenden oder künftigen internationalen Übereinkunft überen Investitionen vorgesehen ist, bei der ein Mitgliedstaat und die Republik Moldau Vertragsparteien sind.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183580
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