ARTIKEL 198
Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen, insbesondere in Artikel 197, vorgesehen sind, leisten die Verwaltungen der Vertragsparteien nach Maßgabe der Bestimmungen des Protokolls III über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich einander gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183571
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
