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ARTIKEL 144 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 144

Anwendungs- und Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den Warenverkehr1 zwischen den Vertragsparteien.

(2) Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet der Ausdruck „mit Ursprung in", dass die Ursprungsregeln in Protokoll II erfüllt sind.

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  1. 1 Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Waren“ Waren im Sinne des GATT 1994, sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht.

Schlagworte

Anwendungsbereich

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183517

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