ARTIKEL 144
Anwendungs- und Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den Warenverkehr1 zwischen den Vertragsparteien.
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet der Ausdruck „mit Ursprung in", dass die Ursprungsregeln in Protokoll II erfüllt sind.
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- 1 Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Waren“ Waren im Sinne des GATT 1994, sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht.
Schlagworte
Anwendungsbereich
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183517
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