KAPITEL 23
ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN ALLGEMEINE UND BERUFLICHE BILDUNG, MEHRSPRACHIGKEIT, JUGEND UND SPORT
ARTIKEL 122
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen bei der Förderung des lebenslangen Lernens, der Zusammenarbeit und Transparenz auf allen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Hochschulbildung liegt.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183495
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