3. Abschnitt
Mindestinhalte eines Abwicklungsplanes Grundsatz der Proportionalität
§ 8.
Der Detailierungsgrad, mit dem die nachfolgend aufgeführten Mindestinhalte in einen Abwicklungsplan eingehen müssen, richtet sich nach der Größe und Systemrelevanz des Zentralverwahrers, der Art, des Umfanges und der Komplexität seiner Geschäfte sowie etwaiger sonstiger einschlägiger, insbesondere bankaufsichtsrechtlicher Abwicklungsplanungen.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025
Gesetzesnummer
20009559
Dokumentnummer
NOR40181928
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