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§ 7 ZvSAN-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

Vorbereitende Maßnahmen für Sanierungsfälle

§ 7.

Vorbereitende Maßnahmen umfassen alle Maßnahmen, die nicht nur wie die Planungsinhalte gemäß den §§ 5 und 6 bei Eintritt eines Sanierungsfalles umgesetzt werden, sondern bereits davor. Dafür kann unterschieden werden zwischen Maßnahmen, die im Hinblick auf die Darlegungen gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 den Kreis der potentiell zur Verfügung stehenden Sanierungsmaßnahmen erweitern, und Maßnahmen, die im Hinblick auf die Darlegungen gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 und 3 die Effektivität der bereits potentiell zur Verfügung stehenden Sanierungsmaßnahmen erhöhen. Jeder Sanierungsplan sollte zumindest eine vorbereitende Maßnahme benennen.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

20009559

Dokumentnummer

NOR40181927

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