2. Abschnitt
Mindestinhalte eines Sanierungsplanes Mindestinhalte eines Sanierungsplanes
§ 3.
(1) Der Sanierungsplan hat folgende Mindestinhalte zu umfassen:
- 1. Eine Bestandsaufnahme über die Aufbau- und Ablauforganisation (Governance) gemäß § 4;
- 2. eine Ergebnisdarstellung zur strategischen Analyse der kritischen Tätigkeiten und der diesbezüglich geplanten Maßnahmen gemäß § 5;
- 3. einen Kommunikationsplan gemäß § 6;
- 4. vorbereitende Maßnahmen gemäß § 7.
(2) Dem Sanierungsplan ist eine Zusammenfassung der Inhalte unter besonderer Berücksichtigung der in Abs. 1 genannten Mindestinhalte voranzustellen, die auch alle Überarbeitungen erläutert.
(3) Die Mindestinhalte gemäß Abs. 1 müssen die Ergebnisse einer Bestandsaufnahme, strategischen Analyse, Kommunikationsplanung oder vorbereitenden Maßnahmenplanung sein, die innerhalb der letzten zwei Jahre entweder vorgenommen, überarbeitet oder auf die Aktualität ihrer Ergebnisse hin überprüft worden ist. Jedenfalls dürfen die Mindestinhalte nicht veraltet sein.
Schlagworte
Aufbauorganisation
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025
Gesetzesnummer
20009559
Dokumentnummer
NOR40181923
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