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§ 12 ZvSAN-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

Vorbereitende Maßnahmen für Abwicklungsfälle

§ 12.

Im Zusammenhang mit den vorbereitenden Maßnahmen, um mit Abwicklungsfällen umgehen zu können, sind zumindest alle Maßnahmen zu erwähnen, die die Gesamtkapazitäten zur Verlusttragung für die Fortführung der Kernaufgaben des Zentralverwahrers erhöhen oder eine effektive Abtrennbarkeit aller Kernaufgaben vom Zentralverwahrer ermöglichen oder verbessern.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

20009559

Dokumentnummer

NOR40181932

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