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§ 11 ZvSAN-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

Kommunikationsplan für Abwicklungsfälle

§ 11.

Der Kommunikationsplan für Abwicklungsfälle muss zumindest Vorgaben enthalten, wie der Eintritt eines Abwicklungsfalles sowie die Umsetzung von Abwicklungsmaßnahmen innerhalb des Zentralverwahrers, innerhalb seiner Gruppe im Sinne von § 4 Z 2, gegenüber der Aufsicht, den Kunden und sonstigen Geschäftspartnern, den sonstigen Betroffenen und der Öffentlichkeit kommuniziert wird.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

20009559

Dokumentnummer

NOR40181931

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