Verwendung firmeneigener Bezeichnungen
§ 9.
(1) Der Zahlungsdienstleister hat in seinen Vertrags-, Geschäfts- und Marketinginformationen für Verbraucher die standardisierten Begriffe zu verwenden, die in der Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste festgelegt sind. Firmeneigene Bezeichnungen für seine Dienste darf der Zahlungsdienstleister nur unter der Voraussetzung verwenden, dass sie den standardisierten Begriffen, denen sie entsprechen, eindeutig zugeordnet werden.
(2) In der Entgeltinformation und in der Entgeltaufstellung dürfen firmeneigene Produktbezeichnungen unter der Voraussetzung verwendet werden, dass diese firmeneigenen Produktbezeichnungen zusätzlich zu den standardisierten Begriffen verwendet werden, die in der Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste festgelegt sind, und sie eine untergeordnete Bezeichnung für diese Dienste darstellen.
Schlagworte
Vertragsinformation, Geschäftsinformation
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Gesetzesnummer
20009550
Dokumentnummer
NOR40181585
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