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§ 6 VZKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.2018

Entgeltinformation und Glossar

§ 6.

(1) Der Zahlungsdienstleister hat dem Verbraucher rechtzeitig, bevor der Verbraucher durch einen Rahmenvertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist, eine Information über die Entgelte mitzuteilen, die für die einzelnen repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste verlangt werden, soweit diese Dienste vom Zahlungsdienstleister angeboten werden.

(2) Die Entgeltinformation muss

  1. 1. dem Verbraucher in Papierform oder, sofern der Verbraucher damit einverstanden ist, auf einem anderen dauerhaften Datenträger sowie gemeinsam mit den nach § 28 Abs. 1 ZaDiG vorgeschriebenen vorvertraglichen Informationen mitgeteilt werden;
  2. 2. ein kurz gehaltenes eigenständiges Dokument sein, das am oberen Ende der ersten Seite neben der Überschrift „Entgeltinformation“ das gemeinsame Symbol enthält, das in den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 4 Abs. 6 der Richtlinie 2014/92/EU erlassenen technischen Durchführungsstandards festgelegt ist;
  3. 3. in dem Format präsentiert werden, das in den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 4 Abs. 6 der Richtlinie 2014/92/EU erlassenen technischen Durchführungsstandards festgelegt ist;
  4. 4. die standardisierten Begriffe der Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste enthalten, wobei in der Liste angeführte Dienste, die vom Zahlungsdienstleister nicht angeboten werden, entsprechend zu kennzeichnen sind;
  5. 5. sachlich richtig und frei von irreführenden Inhalten sein;
  6. 6. auf eine Art und Weise präsentiert und aufgemacht sein, die klar und leicht verständlich ist, wobei Buchstaben in gut leserlicher Größe zu verwenden sind;
  7. 7. auch als Schwarz-Weiß-Ausdruck oder -Fotokopie nicht weniger gut lesbar sein, wenn sie ursprünglich farbig gestaltet war;
  8. 8. in der Amtssprache des Mitgliedstaats der Europäischen Union abgefasst sein, in dem das Zahlungskonto angeboten wird, oder in einer anderen Sprache, auf die sich Verbraucher und Zahlungsdienstleister gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 lit. c ZaDiG geeinigt haben;
  9. 9. auf die Währung des Zahlungskontos oder auf eine andere Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, auf die sich Verbraucher und Zahlungsdienstleister geeinigt haben, abgestellt sein;
  10. 1 0.einen Hinweis auf die von der Bundesarbeitskammer nach den §§ 10 ff betriebene Website und den dort möglichen Entgeltvergleich enthalten;
  11. 11. eine Erläuterung enthalten, dass darin die Entgelte für die repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste aufgeführt sind und die vollständigen vorvertraglichen und vertraglichen Informationen zu sämtlichen Diensten den anderen, gemeinsam mit der Entgeltinformation ausgehändigten Dokumenten zu entnehmen sind.

(3) Werden einer oder mehrere der Dienste als Teil eines Dienstleistungspakets für ein Zahlungskonto angeboten, muss die Entgeltinformation Folgendes offenlegen:

  1. 1. die Dienste, die in dem Paket enthalten sind,
  2. 2. den Umfang, in dem diese Dienste in dem Paket enthalten sind,
  3. 3. die Entgelte, die für das Paket zu zahlen sind, und
  4. 4. die zusätzlichen Entgelte, die für etwaige Dienste anfallen, die über den von den Entgelten für das Paket erfassten Umfang hinausgehen.

(4) Der Zahlungsdienstleister hat dem Verbraucher gemeinsam mit der Entgeltinformation ein Glossar mitzuteilen, das zumindest die standardisierten Begriffe, die in der Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste festgelegt sind, und die entsprechenden Begriffsbestimmungen enthält. Das Glossar einschließlich etwaiger weiterer Begriffsbestimmungen muss in klarer, eindeutiger und allgemein verständlicher Sprache abgefasst sein und es darf nicht irreführend sein.

(5) Der Zahlungsdienstleister hat die Entgeltinformation und das Glossar außerdem

  1. 1. einem Verbraucher auf Anfrage jederzeit in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger auszuhändigen,
  2. 2. in allen seinen für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen bereitzustellen und
  3. 3. in elektronischer Form auf seiner Website, sofern verfügbar, leicht zugänglich zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

20009550

Dokumentnummer

NOR40181582

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