vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 34 VZKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.9.2016

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 34

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)