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§ 27 VZKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Rahmenverträge und Kündigung

§ 27.

(1) Rahmenverträge über ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen unterliegen den Bestimmungen des ZaDiG 2018, sofern in Abs. 2 bis 4 nichts anderes vorgesehen ist.

(2) Das Kreditinstitut darf einen Rahmenvertrag über ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen nur dann einseitig kündigen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. 1. der Verbraucher hat das Zahlungskonto absichtlich für nicht rechtmäßige Zwecke genutzt;
  2. 2. über das Zahlungskonto wurde in mehr als 24 aufeinanderfolgenden Monaten kein Zahlungsvorgang abgewickelt;
  3. 3. der Verbraucher hat unrichtige Angaben gemacht, um das Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen eröffnen zu können, wobei ihm dieses Recht bei Vorlage der richtigen Angaben verwehrt worden wäre;
  4. 4. der Verbraucher hat in der Europäischen Union keinen rechtmäßigen Aufenthalt mehr;
  5. 5. der Verbraucher hat in der Folge bei einem in Österreich ansässigen Kreditinstitut ein zweites Zahlungskonto eröffnet, das ihm die Nutzung der in § 25 Abs. 1 genannten Dienste ermöglicht;
  6. 6. gegen den Verbraucher wird wegen einer strafbaren vorsätzlichen Handlung zum Nachteil des Kreditinstituts oder eines seiner Mitarbeiter Anklage gemäß § 210 Abs. 1 StPO erhoben;
  7. 7. der Verbraucher hat das Zahlungskonto wiederholt für die Zwecke einer unternehmerischen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, BGBl. 140/1979, genutzt;
  8. 8. der Verbraucher hat eine Änderung des Rahmenvertrags abgelehnt, die das Kreditinstitut allen Inhabern der bei ihm geführten Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen wirksam angeboten hat.

(3) Im Fall einer Kündigung aus den in Abs. 2 Z 2, 4, 5, 6, 7 und 8 genannten Gründen muss das Kreditinstitut den Verbraucher mindestens zwei Monate vor dem Wirksamwerden der Kündigung schriftlich und unentgeltlich über die Gründe und die Rechtfertigung der Kündigung unterrichten, es sei denn, eine solche Mitteilung würde der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufen. Kündigt das Kreditinstitut den Vertrag gemäß Absatz 2 Z 1 oder 3, ist die Kündigung sofort wirksam.

(4) Das Kreditinstitut hat den Verbraucher im Kündigungsschreiben über die Möglichkeit zu informieren, gemäß § 29 Abs. 3 Z 2 bei der FMA eine Beschwerde gegen die Kündigung einzulegen oder seine Rechte bei der außergerichtlichen FIN-NET Schlichtungsstelle geltend zu machen, wobei dem Verbraucher die Kontaktdaten dieser Einrichtungen mitzuteilen sind.

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 17/2018

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018

Gesetzesnummer

20009550

Dokumentnummer

NOR40200922

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