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§ 12 VZKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.2018

Teilnahme am Entgeltvergleich

§ 12.

(1) Die Bundesarbeitskammer hat Zahlungsdienstleistern, die am Entgeltvergleich teilnehmen wollen, ein Formular online zur Verfügung zu stellen, mit dem diese die für den Entgeltvergleich notwendigen Daten zu ihren aktuellen Zahlungskontoangeboten melden müssen. Das Formular muss eine Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters enthalten, die gemeldeten Daten im Fall von Änderungen mit dem Tag des Inkrafttretens der Änderung zu berichtigen.

(2) Sobald die Bundesarbeitskammer eine vollständige Meldung gemäß Abs. 1 erhalten hat, muss sie das betreffende Zahlungskontoangebot unverzüglich in den Entgeltvergleich einbeziehen, es sei denn, das Angebot ist an Bedingungen gebunden, die nicht repräsentativ sind.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

20009550

Dokumentnummer

NOR40181588

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