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§ 12 Luftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2016

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 12

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2016 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik, BGBl. II Nr. 271/2005, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 31. Mai 2016 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 31. Mai 2016 im Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 2 enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.

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