Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik
§ 1
(1) Der Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) Die Lehrlinge im Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik müssen gemäß Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, in der jeweils gültigen Fassung, ausgebildet werden.
(3) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Luftfahrzeugtechniker, Luftfahrzeugtechnikerin) zu bezeichnen.
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