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§ 90 VerwGesG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.11.2023

Übergangsbestimmungen für Transparenz- und Berichtspflichten, Verteilung

§ 90.

(1) Die §§ 41, 42, 45 und 46 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.

(2) §§ 30 bis 32, 34 und 35 gelten erstmals für Einnahmen, die in dem nach dem 31. Dezember 2016 beginnenden Geschäftsjahr erzielt wurden.

(3) Die Nutzung der Möglichkeit des § 34 Abs. 1 letzter Satz idF BGBl I Nr. 138/2023 rechtfertigt keine Erhöhung der Vergütungen für die Weitersendung im Sinn des § 59a UrhG.

Schlagworte

Transparenzpflicht

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

20009532

Dokumentnummer

NOR40256417

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