Mitteilungspflichten
§ 70
(1) Die Verwertungsgesellschaften haben der Aufsichtsbehörde jeden Wechsel der zu ihrer Vertretung berechtigten Personen anzuzeigen.
(2) Ferner haben die Verwertungsgesellschaften der Aufsichtsbehörde unverzüglich abschriftlich zu übermitteln
- 1. jede Änderung der Organisationsvorschriften (Genossenschaftsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Satzungen, Statuten),
- 2. die Bedingungen für Wahrnehmungsverträge und deren Änderung,
- 3. die Verträge mit ausländischen Verwertungsgesellschaften,
- 4. die Verteilungsregeln und deren Änderung,
- 5. die Regeln für die Zuwendungen aus den sozialen und kulturellen Einrichtungen und deren Änderung,
- 6. die Tarife und deren Änderung,
- 7. die Gesamtverträge und die Verträge nach § 53,
- 8. die Verträge über die Zusammenarbeit mit anderen Verwertungsgesellschaften,
- 9. die Beschlüsse der Mitgliederhauptversammlung, einer Bezugsberechtigten- oder Delegiertenversammlung, eines Aufsichtsrats sowie von Beiräten und Ausschüssen oder vergleichbaren Organen,
- 10. den Transparenzbericht,
- 11. die Erklärungen nach § 22 Abs. 2 und,
- 12. soweit die Aufsichtsbehörde dies verlangt, die Entscheidungen in gerichtlichen oder behördlichen Verfahren, in denen die Verwertungsgesellschaft Partei ist.
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