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§ 70 VerwGesG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2016

Mitteilungspflichten

§ 70

(1) Die Verwertungsgesellschaften haben der Aufsichtsbehörde jeden Wechsel der zu ihrer Vertretung berechtigten Personen anzuzeigen.

(2) Ferner haben die Verwertungsgesellschaften der Aufsichtsbehörde unverzüglich abschriftlich zu übermitteln

  1. 1. jede Änderung der Organisationsvorschriften (Genossenschaftsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Satzungen, Statuten),
  2. 2. die Bedingungen für Wahrnehmungsverträge und deren Änderung,
  3. 3. die Verträge mit ausländischen Verwertungsgesellschaften,
  4. 4. die Verteilungsregeln und deren Änderung,
  5. 5. die Regeln für die Zuwendungen aus den sozialen und kulturellen Einrichtungen und deren Änderung,
  6. 6. die Tarife und deren Änderung,
  7. 7. die Gesamtverträge und die Verträge nach § 53,
  8. 8. die Verträge über die Zusammenarbeit mit anderen Verwertungsgesellschaften,
  9. 9. die Beschlüsse der Mitgliederhauptversammlung, einer Bezugsberechtigten- oder Delegiertenversammlung, eines Aufsichtsrats sowie von Beiräten und Ausschüssen oder vergleichbaren Organen,
  10. 10. den Transparenzbericht,
  11. 11. die Erklärungen nach § 22 Abs. 2 und,
  12. 12. soweit die Aufsichtsbehörde dies verlangt, die Entscheidungen in gerichtlichen oder behördlichen Verfahren, in denen die Verwertungsgesellschaft Partei ist.

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