Streitbeilegung durch den Schlichtungsausschuss
§ 65
(1) Der Schlichtungsausschuss kann in Streitigkeiten angerufen werden zwischen
- 1. einer in Österreich ansässigen Verwertungsgesellschaft nach § 54 Abs. 1,
- a) mit Unternehmern, die Online-Dienste anbieten bzw. anbieten wollen, über die Anwendung der §§ 36, 37 und 40, §§ 56 bis 58;
- b) mit Rechteinhabern oder anderen Verwertungsgesellschaften über die Anwendung der §§ 56 bis 61; sowie
- 2. einer Verwertungsgesellschaft und einem Nutzer über Bedingungen für Nutzungsbewilligungen (§ 37);
- 3. zwischen Verwertungsgesellschaften über die Verteilung der Erträge aus einem gemeinsamen Gesamtvertrag und der darauf gestützten Einzelverträge.
(2) Der Schlichtungsausschuss hat den Parteien Vergleichsvorschläge zu unterbreiten. Ein solcher Vergleich gilt als von den Parteien angenommen, wenn keine der Parteien binnen drei Monaten dagegen Einwände erhebt.
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