Verteilung und Rechnungslegung
§ 59
(1) Die Einnahmen aus den Werknutzungsbewilligungen für Online-Dienste sind unverzüglich nach Meldung der tatsächlichen Nutzung des Werkes, spätestens aber nach Wegfall eines von einem Anbieter eines Online-Dienstes zu verantwortenden Hindernisses den Rechteinhabern auszuzahlen.
(2) Mit jeder Zahlung ist den Rechteinhabern eine Abrechnung zu übermitteln, die mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:
- 1. den Zeitraum und die Gebiete der abrechnungsgegenständlichen Nutzung,
- 2. die eingezogenen, abgezogenen und ausgezahlten Beträge aufgeschlüsselt nach Verwertungsrechten an Werken,
- 3. die eingezogenen, abgezogenen und ausgezahlten Beträge aufgeschlüsselt nach jedem Anbieter eines Online-Dienstes.
(3) Die Einnahmen aus der Wahrnehmung von Rechten für eine andere Verwertungsgesellschaft sind unverzüglich, spätestens aber nach Wegfall eines von einem Anbieter eines Online-Dienstes zu verantwortenden Hindernisses der anderen Verwertungsgesellschaft auszuzahlen. Mit der Zahlung ist der anderen Verwertungsgesellschaft eine Abrechnung im Sinn des Abs. 2 zu übermitteln.
(4) Die andere Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen den Rechteinhabern auszuzahlen und die Abrechnung an sie weiter zu leiten, soweit die betroffenen Verwertungsgesellschaften nicht die Auszahlung und Abrechnung durch die Verwertungsgesellschaft nach § 54 Abs. 1 vereinbart haben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)