Veröffentlichungspflichten
§ 44
Verwertungsgesellschaften haben die folgenden Dokumente in ihrer jeweils gültigen Fassung bzw. die folgenden Angaben in aktueller Form auf ihrer Website öffentlich zugänglich zu machen:
- 1. die Wahrnehmungsgenehmigungen,
- 2. die Organisationsvorschriften einschließlich der Mitgliedschaftsbedingungen,
- 3. die Bedingungen für Wahrnehmungsverträge,
- 4. die für sie geltenden Gesamtverträge,
- 5. die für sie geltenden Satzungen,
- 6. die Bedingungen für Verträge über Nutzungsbewilligungen (Standardlizenzverträge)
- 7. die Tarife, wonach sie Entgelte und gesetzliche Vergütungen berechnen,
- 8. eine Liste der Personen, die die Geschäfte der Verwertungsgesellschaft führen,
- 9. die allgemeinen Grundsätze für die Verteilung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge, die Verteilungsregeln und die Regeln für Zuwendungen aus den sozialen und kulturellen Einrichtungen,
- 10. die allgemeinen Grundsätze für die Verwendung der nicht verteilbaren Beträge,
- 11. die allgemeinen Grundsätze für Verwaltungskosten,
- 12. die allgemeinen Grundsätze für andere Abzüge einschließlich der Abzüge für soziale und kulturelle Einrichtungen,
- 13. ein Verzeichnis der Verträge mit ausländischen Verwertungsgesellschaften mit den Namen dieser Verwertungsgesellschaften,
- 14. Verzeichnisse der Namen (Decknamen) ihrer Bezugsberechtigten und ihrer Mitglieder unter Angabe allfälliger inhaltlicher oder territorialer Beschränkungen der Rechtewahrnehmung und
- 15. die Möglichkeiten für Beschwerden und alternative Streitbeilegung.
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